Satzung Viva Nica e.V

Satzung 

§1 Name 

1. Der Verein führt den Namen „Viva Nica“ 

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz  „e.V.“. 

§2 Sitz 

Der Verein hat seinen Sitz in Köln . 

§3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. 

§4 Zweck und Steuerbegünstigung 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung der Kinder und der  Entwicklungszusammenarbeit, sowie die Beschaffung von Mitteln für das  „Centro Jesús Amigo“ in Juigalpa, Nicaragua, zur Verwirklichung seiner  steuerbegünstigen Zwecke.  

2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch: 

• Die Förderung des sozialen Projekts „Centro Jesús Amigo“ in  

Juigalpa, Nicaragua. 

• Die Förderung des Projektes erfolgt insbesondere durch die  

Bereitstellung von Sachmitteln, finanziellen Zuwendungen und durch  Bildungspatenschaften für die Kinder. 

• Die Förderung des Projektes „Centro Jesús Amigo“ in Nicaragua  

erfolgt außerdem durch organisatorische Unterstützung vom Verein  „Viva Nica“ in Deutschland. 

• Der Verein „Viva Nica“ soll des Weiteren eine Plattform des  

kulturellen Austauschs zwischen Nicaragua und Deutschland  

darstellen. 

• In Deutschland organisiert „Viva Nica“ zum Beispiel  

Informationsabende und den Kontakt zu den Patenkindern, um  

Aufklärungsarbeit zu leisten, zu informieren und Klischees  

abzubauen. 

• Alle Maßnahmen sollten der Hilfe zur Selbsthilfe dienen und die  

Entwicklung nachhaltig fördern. 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  

eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet  werden. 

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die  

Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale  Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. 

§5 Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 

2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über  die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht  nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum  Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. Der  Austritt muss schriftlich bis drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem  Vorstand zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf  einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. §3 der Satzung). 

5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem  Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.  Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt,  kann ein Ausschluss erfolgen. Der Antrag auf Ausschließung ist dem Mitglied  zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt  der betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der  

Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss wird  dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Seiten des  Vorstandes schriftlich bekannt gegeben. 

§6 Beiträge 

1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. 2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

3. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im  Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen  werden. 

§7 Organe 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§8 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des  Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die  

Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 

zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die  Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die  Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine  Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses  Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn das  Mitglied nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. 

2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. 

3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von  einem Mitglied des Vorstandes geleitet. 

4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig.  Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. 

5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort,  Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu  enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung  vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit  der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht  abgegebene Stimme. 

7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen. 

8. Außerordentliche Mitgliederversammlung finden dann statt, wenn es das  Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig  ausgeschieden ist, oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung  einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom  Vorstand schriftlich verlangt. 

§9 Vorstand 

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus bis zu drei Personen. Dem  Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. 

2. Wenn der Vorstand aus zwei oder mehr Mitgliedern besteht, gilt das  Vieraugenprinzip. Dann sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam  zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorsitzende ist in jedem Fall  allein vertretungsberechtigt. 

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren durch  die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie  bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren  entsprechend. 

5. Der interne Vorstand besteht aus mindestens einem Vorsitzenden, wenn die  Anzahl an Mitgliedern höher als 20 ist, besteht er mindestens aus zwei  Vorsitzenden. Desweiteren kann es noch einen Zweiten Vorsitzenden,  Kassierer, Schriftführer und bis zu acht Beisitzer geben. 

6. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

7. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung  gelten §28 Abs. 1 und §32 BGB. 

§10 Auflösung 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine  andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der  Entwicklungszusammenarbeit. 

Köln, 15.09.2020