Satzung
• §1 Name
1. Der Verein führt den Namen „Viva Nica“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
• §2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Köln .
• §3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
• §4 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung der Kinder und der Entwicklungszusammenarbeit, sowie die Beschaffung von Mitteln für das „Centro Jesús Amigo“ in Juigalpa, Nicaragua, zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigen Zwecke.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
• Die Förderung des sozialen Projekts „Centro Jesús Amigo“ in
Juigalpa, Nicaragua.
• Die Förderung des Projektes erfolgt insbesondere durch die
Bereitstellung von Sachmitteln, finanziellen Zuwendungen und durch Bildungspatenschaften für die Kinder.
• Die Förderung des Projektes „Centro Jesús Amigo“ in Nicaragua
erfolgt außerdem durch organisatorische Unterstützung vom Verein „Viva Nica“ in Deutschland.
• Der Verein „Viva Nica“ soll des Weiteren eine Plattform des
kulturellen Austauschs zwischen Nicaragua und Deutschland
darstellen.
• In Deutschland organisiert „Viva Nica“ zum Beispiel
Informationsabende und den Kontakt zu den Patenkindern, um
Aufklärungsarbeit zu leisten, zu informieren und Klischees
abzubauen.
• Alle Maßnahmen sollten der Hilfe zur Selbsthilfe dienen und die
Entwicklung nachhaltig fördern.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
• §5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. Der Austritt muss schriftlich bis drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. §3 der Satzung).
5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Der Antrag auf Ausschließung ist dem Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der
Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben.
• §6 Beiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. 2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
• §7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
• §8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn das Mitglied nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlung finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
• §9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus bis zu drei Personen. Dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
2. Wenn der Vorstand aus zwei oder mehr Mitgliedern besteht, gilt das Vieraugenprinzip. Dann sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorsitzende ist in jedem Fall allein vertretungsberechtigt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
5. Der interne Vorstand besteht aus mindestens einem Vorsitzenden, wenn die Anzahl an Mitgliedern höher als 20 ist, besteht er mindestens aus zwei Vorsitzenden. Desweiteren kann es noch einen Zweiten Vorsitzenden, Kassierer, Schriftführer und bis zu acht Beisitzer geben.
6. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
7. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten §28 Abs. 1 und §32 BGB.
• §10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Köln, 15.09.2020